Bedürfniserfüllung


Sportschützen

Bei Sportschützen werden auch mehr als die zwei vorgesehenen Kurzwaffen genehmigt, wenn ein entsprechender Bedarf vorliegt, etwa bei regelmäßigem Wettkampfsport in mehr als zwei verschiedenen Disziplinen. Als regelmäßig wird ein Training einmal im Monat, mindestens aber 18-mal im Jahr angesehen und zwar für jede einzelne eingetragene Waffenart. Der Schütze kann die Waffenbesitzkarte bei seiner zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen, er benötigt weiterhin eine Bescheinigung seiner Sportschützentätigkeit seines entsprechenden nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes. Genaue Regelungen ergeben sich aus § 14 Waffengesetz.

Definition „regelmäßig“

Grundsätzlich sind alle schießsportlichen Aktivitäten des Mitglieds zu berücksichtigen. Das bedeutet, neben den Trainingseinheiten gemäß Sportordnung zählt dazu auch die Teilnahme an ordentlichen Wettkämpfen.

Das Mitglied muss nachweisen, dass es:

  1. 12 Monate regelmäßig, mindestens jeden Monat einmal, mit einer erlaubnispflichtigen Waffe geschossen hat.
  2. Sollten Unterbrechungen vorhanden sein, müssen innerhalb der 12 Monate mindestens 18 Aktivitätseinheiten nachgewiesen werden.
  3. Als Mindestzahl werden im Regelfall 18 Aktivitätseinheiten innerhalb der letzten 12 Monate gefordert, wobei mindestens 12 davon im befürwortenden Verein erfolgt sein müssen.
    Dies gilt auch für die Überprüfung durch den Gesetzgeber, wie im § 4 Abs. 4 WaffG ersichtlich, aber nur für den ersten Zeitraum von drei Jahren nach der Erstausstellung einer WBK.

Da das Waffengesetz eine Regelung zur nachträglichen Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses nicht kennt, besteht für die Erhebung derartiger Daten keine Rechtsgrundlage, sie ist unzulässig