Satzung


Hallescher Schützenbund von 1883 zu Halle/Saale e.V.

§ 1 Name und Sitz, Gemeinnützigkeit

Der Verein führt den Namen „Hallescher Schützenbund von 1883 zu Halle/Saale e.V.“

Er hat seinen Sitz in 06118 Halle (Saale).

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist dabei selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er wird in der Satzung in seiner Kurzform „HSB“ angeführt. Dies soll Verwechslungen ausschließen.

§ 2 Gegenstand

Der Zweck des HSB ist die Pflege und Förderung des Schieß- und Bogensports in der Stadt Halle (Saale).

Er fördert das Schützenbrauchtum.

Er unterstützt die unmittelbaren Mitglieder bei der Wahrung und Durchsetzung ihrer Interessen gegenüber dem Landesschützenverband Sachsen-Anhalt, dem Stadtsportbund Halle, der Stadt Halle (Saale) und den kommunalen Einrichtungen.

Er berät die unmittelbaren Mitglieder in Vereins- und Führungsaufgaben und schlichtet Streitigkeiten zwischen ihnen.

Er organisiert Trainingskurse und Lehrgänge, insbesondere gem. § 7 Waffengesetz, zur Erhaltung und Steigerung schießsportlicher Leistungen.

Er stellt Mittel für die Durchführung und Austragung von Wettkämpfen und Meisterschaften des Schießsports bereit.

Er unterstützt die unmittelbaren Mitglieder bei der Gewinnung sportbegeisterter Bürger, er unterstützt sie bei der Jugendarbeit.

Der HSB ist politisch und konfessionell neutral.

Der HSB tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihrer Nutzung für das Sporttreiben ein.

§ 3 Mitgliedschaften des HSB

Der HSB ist Mitglied des Landesschützenverbandes Sachsen-Anhalt e.V. und des Stadtsportbundes Halle e.V.

§ 4 Zuständigkeiten

Der HSB ist im Auftrag seiner unmittelbaren Mitglieder in deren Bereich zuständig für

  • die Beachtung einheitlicher Regeln für das Sportschießen sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung
  • die Regelung und Durchführung der Aus- und Fortbildung, soweit dies nicht dem Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.V. vorbehalten ist
  • die Veranstaltung von Stadtmeisterschaften
  • die Meldung von Schützen zu Landesmeisterschaften
  • Einrichtung und Organisation von Rundenwettkämpfen für den Bereich des Sportschießens
  • Fragen der Schützentradition, der Jugendarbeit und der Öffentlichkeitsarbeit
  • Bearbeitung von waffenrechtlichen Bedürfnisanträge
  • Bearbeitung der Auszeichnungsanträge

§ 5 Mittel

Sämtliche Einnahmen des HSB und sonstigen finanziellen Mittel, ganz gleich aus welchem Grund sie ihm zugeflossen sind, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des HSB.

Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die den Zwecken des HSB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder sonstige Rückerstattungen.

§ 6 Haftung

Der HSB haftet für alle Verbindlichkeiten nur mit seinem Vereinsvermögen.

§ 7 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Mitgliedschaft

Dem HSB gehören

  • unmittelbare Mitglieder
  • mittelbare Mitglieder
  • fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

an.

Unmittelbare Mitglieder sind die Mitgliedsvereine. Sie besitzen Stimmrecht.
Mittelbare Mitglieder sind den unmittelbaren Mitgliedern angehörende Mitglieder. Sie besitzen kein eigenes Stimmrecht, sie besitzen nur ein Stimmrecht über ihren Mitgliedsverein.

Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen ohne Stimmrecht.

Ehrenmitglieder sind natürliche Personen ohne Stimmrecht. Es handelt sich dabei um natürliche Personen, die sich um den Schieß- oder Breitensport verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Vollversammlung ernannt.

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

Unmittelbare Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Sie setzt die Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des Landesschützenverbandes Sachsen-Anhalt e.V. und des Vereines voraus. Die Satzungen und Ordnungen der unmittelbaren Mitglieder dürfen nicht denen des HSB und des Landesschützenverbandes Sachsen-Anhalt e.V. widersprechen.
Die Aufnahme als unmittelbares Mitglied setzt den Nachweis der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung sowie den Nachweis der Eintragung beim zuständigen Registergericht voraus.

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich mit den erforderlichen Nachweisen beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Der Gesamtvorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Gegen diese Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde bei der Vollversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet.

Ein unmittelbares Mitglied kann nur in seiner Gesamtheit eine Mitgliedschaft im HSB erwerben oder erhalten. Verletzungen dieses Grundsatzes können zur Aberkennung der Mitgliedschaft im HSB führen.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Weiterhin können juristische Personen förderndes Mitglied werden.

Ehrenmitglied können natürliche Personen werden, auch wenn sie nicht Mitglied eines unmittelbaren Mitglieds sind.

§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Unmittelbare Mitglieder entsenden zur Vollversammlung stimmberechtigte mittelbare Mitglieder gemäß Verteilerschlüssel. Das Stimmrecht kann nicht auf Vertreter eines anderen unmittelbaren Mitgliedes übertragen werden. Jeder Vertreter eines Vereins muss 18 Jahre alt sein.

Für die Übernahme eines Amtes im HSB muss ein mittelbares Mitglied 18 Jahre alt sein.

Die unmittelbaren Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des HSB in dem in der Satzung und in den Ordnungen bestimmten Umfang zu nutzen.
Die unmittelbaren Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Satzung nach der Eintragung im Vereinsregister, jede Änderung des Status der Gemeinnützigkeit sowie den Beschluss über ihre Auflösung unverzüglich dem Gesamtvorstand des HSB anzuzeigen.

Die unmittelbaren Mitglieder erkennen – in gegenseitigem Interesse – ein Informationsrecht der Organe des HSB an. Insbesondere sind die unmittelbaren Mitglieder verpflichtet, die Vertreter des Gesamtvorstandes an ihren Mitgliederversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Verlangen das Wort zu erteilen.

Die unmittelbaren Mitglieder haben bis zum 15.11. eines jeden Jahres die Zahl ihrer Mitglieder zu melden und die festgesetzten Beiträge bis zum 15.02. des Folgejahres zu entrichten. Für Mitglieder, die im Laufe des Jahres austreten, ist der volle Beitrag zu zahlen. Für neu eintretende Mitglieder besteht sofortige Nachmelde- und Zahlungspflicht.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder Ausschluss. Unmittelbare Mitglieder können darüber hinaus durch Auflösung ausscheiden. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft auch mit dem Tod.
Der Austritt ist dem Gesamtvorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur zulässig, wenn das Verhaltenden Interessen des Vereines in erheblichem Umfang zuwiderläuft oder bei erheblichen Verstößen gegen die Satzung. Er wird durch den Gesamtvorstand ausgesprochen und ist bis zur Bestätigung durch die Vollversammlung schwebend unwirksam. Die Vollversammlung entscheidet auf Vorschlag des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit endgültig.

§ 12 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Vollversammlung
  • Gesamtvorstand
  • geschäftsführender Vorstand.

§ 13 Vollversammlung

Die Vollversammlung findet im IV. Quartal statt.

Eine außerordentliche Vollversammlung findet statt, wenn das Interesse des HSB es erfordert oder wenn ein Viertel der unmittelbaren Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Gesamtvorstand beantragt.

An der Vollversammlung nehmen stimmberechtigt teil:

  • für jedes unmittelbare Mitglied 3 seiner Mitglieder
  • darüber hinaus pro 50 Mitglieder des unmittelbaren Mitgliedes (Stand 31.März) 1 Stimmberechtigter
  • der geschäftsführende Vorstand

§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Vollversammlung

Die Vollversammlung ist zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Genehmigung des Haushaltplanes
  • Satzungsänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge und Auflösung des HSB

§ 15 Einberufung der Vollversammlung

Die Einladung zur Vollversammlung muss den unmittelbaren Mitgliedern schriftlich vier Wochen vor dem Termin zugegangen sein.

Der geschäftsführende Vorstand erhält keine gesonderten Einladungen.
Anträge an die Vollversammlung sind 14 Tage vor dem Termin beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.

Zum gleichen Termin sind die Listen der Stimmberechtigten der unmittelbaren Mitglieder rechtsverbindlich unterzeichnet einzureichen. Diese Listen sind für die Vollversammlung verbindlich.

§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Vollversammlungen

Die Vollversammlung wird vom Stadtschützenmeister, bei dessen Verhinderung vom 1. Sportleiter geleitet.

Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Vollversammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Stadtschützenmeisters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal oder vom Finanzamt Halle (Saale) gefordert werden, können vom Gesamtvorstand ohne erneute Befragung der Vollversammlung vorgenommen werden. Sie sind aber in der nächstfolgenden Vollversammlung bekannt zu geben.

Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie 6 Wochen vor der Vollversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
Gleiches gilt für Anträge zur Auflösung des HSB. Allerdings ist hier eine Mehrheit von 2/3 aller Stimmberechtigten erforderlich.
Über die Vollversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur die Stimmberechtigten. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gäste, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Vollversammlung als Gäste teilnehmen.

Gewählt werden können alle Stimmberechtigten sowie alle mittelbaren Mitglieder, soweit sie von den unmittelbaren Mitgliedern vorgeschlagen wurden. Diese Regelung gilt aber nicht für die Wahl des Gesamtvorstandes, es sind die Regelungen des § 18 anzuwenden.

§ 18 Vorstand

Für die Wahl des Gesamtvorstandes delegiert jedes unmittelbare Mitglied 2 natürliche Personen, davon muss eine Person der Vorsitzende des jeweiligen unmittelbaren Mitglieds sein.

Sie werden von der Vollversammlung im Block für 4 Jahre gewählt. Einzelheiten werden in der Wahlordnung geregelt.

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • dem Stadtschützenmeister
  • dem 1.Sportleiter als Vertreter
  • dem 2.Sportleiter
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • der Damenleiterin
  • dem Jugendleiter
  • dem Ehrenausschussvorsitzenden
  • sowie Beisitzer ohne eigenen Geschäftsbereich

Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des HSB nach Maßgaben der Satzung und der Beschlüsse der Vollversammlung.

Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Stadtschützenmeisters, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

Der Gesamtvorstand kann Ausschüsse einsetzen.

Über seine Tätigkeit hat der Gesamtvorstand vor der Vollversammlung zu berichten.

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der Stadtschützenmeister
  • der 1.Sportleiter als Vertreter
  • der 2.Sportleiter
  • der Kassenwart

Über eine eventuelle Erweiterung des geschäftsführenden Vorstandes entscheidet, nach Vorschlag durch den Gesamtvorstand die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des HSB.

Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Die Vertretung des HSB nach außen im Sinne des § 26 BGB obliegt dem Stadtschützenmeister allein bzw. dem Kassenwart mit einem Sportleiter gemeinsam.

Dem Stadtschützenmeister, den Sportleitern und dem Kassenwart wird die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt, sie können Rechtsgeschäfte im Namen des HSB mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten im Rahmen ihrer Vertretungsmacht vornehmen.

Über Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenwart Buch.

Der Stadtschützenmeister und der Kassenwart erhalten Bank- und Kassenvollmacht.

Die gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes bestimmen aus ihrer Mitte die einzelnen Funktionsträger.

§ 19 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den HSB und die unmittelbaren Mitglieder besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden.

Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Ehrenmitglieder können als Gäste ohne Stimmrecht an der Vollversammlung und Ehrenvorstandsmitglieder als Gäste ohne Stimmrecht an der Gesamtvorstandssitzung teilnehmen.

§ 20 Kassenprüfer

Die Vollversammlung wählt auf Vorschlag der anwesenden Stimmberechtigten für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht Angehörige des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des HSB einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Vollversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung des Kassenwartes die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 21 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie weitere Ordnungen zu erlassen.
Die Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit im Gesamtvorstand beschlossen.

§ 22 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Stadtschützenmeister sowie dem jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

§ 23 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des HSB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des HSB an die Giebichensteiner Schützengilde 1848 Halle/S e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Vollversammlung des HSB am 29.01.2015 beschlossen worden.

Eingetragen am 01.07.2015 beim Amtsgericht Stendal